Verbraucherhinweise

Verbraucherhinweise

VERBRAUCHERHINWEISE ZUR ENTSORGUNG VON ELEKTROALTGERÄTEN UND BATTERIEN

Elektro-, Elektronikgeräte und Batterien enthalten Schadstoffe, die sich bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung sowie nicht berechtigter Erfassung negativ auf unsere Umwelt und unsere menschliche Gesundheit auswirken können.
Diesbezüglich weißt Sie das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darauf hin, dass die Elektro- und Elektronikgeräte nach Ablauf ihrer Lebensdauer bzw. Batterien nach ihrem Gebrauch nicht in den herkömmlichen Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern zum Zwecke der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung separat gesammelt werden müssen.

 

Batterien können Sie daher nach Gebrauch mit abgeklebten Polen unentgeltlich im Handelsgeschäft zurückgeben. Für Elektro- und Elektronikgeräte stehen Ihnen öffentliche Sammelstellen in Ihrer Umgebung zur Verfügung, die Ihnen eine kostenlose Rücknahme ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass eine kostenlose Rücknahme im Falle asbesthaltiger Nachtspeicherheizgeräte nur möglich ist, wenn Sie diese ordnungsgemäß abbauen und ordnungsgemäß verpacken. Des Weiteren möchten wir Sie auf Ihre Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten hinweisen.

 

Ein vollständiges Verzeichnis der Rücknahmestellen finden Sie unter: https://www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/

 

Abfälle von Elektro-, Elektronikgeräten und Batterien können so vermieden sowie Ressourcen effizienter genutzt werden.

 

VERBRAUCHERHINWEISE ZUR REACH-VERORDNUNG

Die Verordnung (EG) 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates
über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) regelt das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Stoffe und daraus hergestellter Gemische.

 

Im Sinne der REACH-Verordnung handelt es sich bei unseren Produkten um Erzeugnisse. Entsprechend Artikel 33 der REACH-Verordnung müssen Lieferanten von Erzeugnissen ihre Abnehmer darüber informieren, wenn das gelieferte Erzeugnis einen Stoff der REACH-Kandidatenliste (SVHC-Liste) in Gehalten größer als 0,1 Massenprozent enthält. Am 27.6.2018 wurde Blei (CAS:7439-92-1 / EINECS: 231-100-4) in die Kandidatenliste SVHC aufgenommen. Diese Aufnahme löst eine diesbezügliche Informationspflicht in der Lieferkette aus.

 

Unverändert bleiben die gefahrstoffrechtlichen Einstufung, die Regeln zum sicheren Umgang mit Bleimetall sowie das Anwendungsspektrum unserer Produkte.

 

Erzeugnisse auf Kupfer und Kupferlegierungen fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und unterliegen somit nicht der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht.

 

Unsere Produkte enthalten nur zum Teil Blei. Wenn dann in Mengen <0,1 Gewichts-%.
Es gibt kein Risiko im Zusammenhang mit Handhabung, Verwendung oder Recycling der Produkte.

 

Folgende Produkte können davon betroffen sein: Bleistifte, Bleiplomben, Huthaken, Mantelhaken, Kupfernägel, Eckventile, Armaturen, usw.

 

Bitte achten sie trotzdem – insbesondere bei Kleinkindern - darauf, dass diese Produkte nicht in den Mund genommen werden.