Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.     Geltungsbereich

    1. Für Ihre Lieferungen und Leistungen an HSI gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
    2. Mit der Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
    3. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich im Vorfeld anerkannt sind. Auch die Annahme von Ware bzw. Leistungen des Lieferanten oder Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu seinen AGB´s.

2.     Bestellungen

    1. Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen sowie telefonisch oder mündlich abgeschlossene Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
    2. Jede Bestellung ist unter Hinweis auf unsere Bestelldaten schriftlich zu bestätigen. Wir sind nach einer Frist von zwei Wochen und dem Ausbleiben einer unveränderten schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
    3. Rahmenaufträge legen den Liefergegenstand und die Konditionen fest und sind verbindlich, wenn sie mit ordnungsgemäßer Unterschrift erteilt werden und vom Lieferanten gegengezeichnet bei uns vorliegen. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für die Lieferungen entsteht erst durch die uns erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen. Diese Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- oder Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

3.     Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

    1. Vereinbarte Fristen und Termine für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich, wesentliche Vertragspflicht und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat uns der Lieferant sofort schriftlich zu benachrichtigen
    2. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn ein Erfüllungsgehilfe oder beauftragter Dienstleister des Lieferanten die Verzögerung verschuldet hat. Die uns durch seinen Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
    3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüchen.
    4. Bei früherer Lieferung als vereinbart, können wir die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vornehmen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem in der Bestellung vereinbarten Liefertermin.
    5. Bei Lieferverzug wird grundsätzlich – unter Anrechnung auf einen eventuell darüber hinausgehenden Schadenersatz - eine Vertragsstrafe von 0,5 % je angefangener Kalenderwoche, maximal 5 % insgesamt, auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung fällig. Im Übrigen gilt § 341 BGB.
    6. Falls die Lieferung nicht „DAP“, “DDP“ (gem. Incoterms 2010) oder „Frei Haus, verzollt“ vereinbart wurde, hat der Lieferant die Ware - unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand - rechtzeitig bereitzustellen und dieses bei uns 24 Stunden vor dem Termin zur Abholung anzumelden, damit wir unserseits einen Spediteur mit der Abholung beauftragen können.

4.     Preise

    1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie gelten über die gesamte Lieferzeit bis zur restlosen Belieferung der Bestellung.
    2. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt („DDP“ gem. Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
    3. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
    4. Für die Ausarbeitung von Angeboten und die Herstellung von Musterstücken gewähren wir keine Vergütung. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde im Vorfeld etwas anderes vereinbart.

5.     Lieferung / Versand

    1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
    2. 5.2. Soweit nicht frachtfreie Lieferung oder Abholung vereinbart ist, ist die Ware ausschließlich auf dem von uns gewünschten Wege an unsere Anschrift zu befördern. Bei Nichtbeachtung gehen die Mehrkosten zu Lasten des Lieferers.
      Wir sind Selbstversicherer und somit Verzichtskunde.

6.     Gewährleistung / Mängelrüge / Qualität und Dokumentation

    1. Die gelieferte Ware muss in jeder Beziehung unserer Bestellvorschrift entsprechen.
      Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    2. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen
    3. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr
    4. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadenersatz fordern.
    5. In besonders eiligen Fällen behalten wir uns vor, fehlerhafte Ware bei uns oder durch Dritte zu Lasten des Lieferers nacharbeiten zu lassen.
    6. Mängelansprüche verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes oder der dokumentierten Abnahme der erbrachten Leistung (Gefahrenübergang).
    7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistung oder Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Diese richten sich nach Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
      Unsere Rechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
    8. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
    9. Der Lieferant hat für seine Leistungen die zum Lieferzeitpunkt anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, die vereinbarten technischen Daten, gültigen Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Vorlieferanten hat der Lieferant im gleichen Umfang und Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu verpflichten.
    10. Besitzt der Lieferant ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, so übersendet er uns eine Kopie des Zertifikats und unterrichtet uns unaufgefordert, wenn dieses verlängert wird, oder entfällt. Entsprechende Dokumentationen sind zu führen und uns auf Bedarf vorzulegen.
    11. Lieferanten, die kein gültig zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem besitzen, erklären sich mit Bestellannahme automatisch bereit, angekündigte Lieferantenaudits durch uns zuzulassen und diese zu unterstützen.
    12. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

7.     Haftung

    1. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Schadens und unserer Aufwendungen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen entsteht, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Bei Schäden, die uns unmittelbar oder mittelbar in Folge der Verletzung einer Garantie entstehen, haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
    2. Werden wir aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. HSI ist berechtigt, vom Lieferanten den Nachweis einer erweiterten Produkthaftungsversicherung anzufordern.
    3. Personen, die in Erfüllung eines Vertrages Arbeiten in unseren Werksgeländen ausführen, haben die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf den Werksgeländen zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit dies nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

8.     Schutzrechte Dritter

    1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z. B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter – auch im Verwendungsland – verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
    2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.

9.     Rechnungen / Zahlungen / Erfüllungsort

    1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    2. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
    3. Zahlungsbedingungen werden jeweils mit dem Lieferanten ausgehandelt, festgelegt und bestätigt.
    4. Sofern keine Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Begleichung der Rechnungen innerhalb 14 Tage abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. (siehe auch Pkt. 3.4)
    5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferant erst nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur von Arbeitszeiten anerkannt, die von uns und unseren Beauftragten unterschrieben sind.

10.  Eigentum an Materialbeistellungen und Zeichnungen unseres Hauses / Geheimhaltung / Erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

    1. Alle dem Lieferanten von uns zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung von Bestellungen überlassenen oder vom Lieferanten in unserem Auftrag erstellten Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Muster, Werkzeuge, Lehren etc. bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
    2. Wir behalten uns das gewerbliche Schutzrecht an allen dem Lieferanten übergebenen Zeichnungen und Unterlagen vor.
    3. Durch uns beigestelle Materialien sind uns bei Vertragsende kostenlos und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen unser Eigentum beeinträchtigen könnten.
    4. Direktlieferungen solcher Materialien an Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, HSI-spezifische Teile nicht in Katalogen oder sonstigen Werbe- oder Verkaufsunterlagen anzubieten.
      Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des Lieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des aus der Vertragsverletzung Erlangten oder Ersatz des entstanden Schadens zu verlangen.
    5. Der Lieferant darf ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, die Tatsache der Geschäftsbeziehung nicht für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Unterlieferanten sind dieser Regelung entsprechend zu verpflichten.
    6. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung mit uns.

11.  Compliance (Regelkonformität

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch die Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren.
    2. Der Lieferant gewährleistet die Beachtung und Einhaltung international anerkannter Verhaltenskodexe (z.B. BSCI). Der Lieferant hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten aufzuerlegen.
    3. HSI ist berechtigt, die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen jederzeit durch Vor-Ort-Kontrollen zu überwachen und vom Lieferanten jederzeit Auskünfte und geeignete Nachweise über die Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zu verlangen. Diese Rechte kann HSI auch auf einen durch HSI beauftragten Dienstleister oder ein Auditierungs-Unternehmen übertragen.
    4. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter die am Sitz unseres Hauses geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen (z.B. REACH-VO) für die Herstellung und die Beschaffenheit von Produkten einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet insbesondere Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
      Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung der einschlägigen Bestimmungen und Wertegrenzen zu vertreten hat.
    5. Der Lieferant hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa , insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigten Approbationen und sonstigen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen zu liefern, z.B. (soweit einschlägig) mit TÜV-Kennzeichen, mit FSC-Kennzeichen, mit CE-Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE-Konformitätserklärung und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR), bzw. gem. den Anforderungen des Batteriegesetzes (BattG).
      Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von HSI innerhalb von 5 Arbeitstagen alle für das jeweilige Produkt relevanten Zertifikate in ihrer jeweils gültigen Fassung an HSI vorzulegen.
    7. HSI ist berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant die Bedingungen im Wesentlichen nicht einhält. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige fruchtlose Abmahnung.

12.  Höhere Gewalt

    1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben und nicht von unerheblicher Dauer sind.

13.  Exportkontrolle und Zoll

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch Zollbehörden zu ermöglichen und gegebenenfalls benötigte amtliche Bestätigungen beizubringen.
      Entsprechende Dokumente sind uns auf Aufforderung zu übergeben. Der Lieferant wird Sorge dafür tragen, dass Änderungen des Ursprungs unverzüglich bei HSI angezeigt werden.
    2. Wird der erklärte Ursprung von der Behörde nicht anerkannt, so hat der Lieferant – sofern ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt - uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
    3. Sind vom Lieferanten erbrachte Leistungen ausfuhrgenehmigungspflichtig, wird er uns unaufgefordert auf diesen Umstand schriftlich hinweisen. Unterlässt der Lieferant schuldhaft diesen Hinweis, ist er uns zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
    4. Alle erforderlichen Unterlagen sind uns vom Lieferanten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

14.  Erfüllungsort und geltendes Recht

    1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Iserlohn. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Iserlohn. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Iserlohn.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch ein ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: Oktober 2019